„Die Sprache gehört zum Charakter des Menschen.“
(Sir Francis von Verulam Bacon)
Logopädische Therapien sind Bestandteile der medizinischen Grundversorgung. Der Haus- bzw. Facharzt verordnet diese in Form einer Heilmittelverordnung für Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schlucktherapie. Die Kosten werden von den Krankenkassen oder vom Patienten selbst (Privatpatienten) übernommen. Nach Ausstellung der Heilmittelverordnung muss die Behandlung innerhalb von 28 Tagen begonnen werden.
Folgende Ärzte können eine Heilmittelverordnung ausstellen:
► Hausarzt
► HNO-Arzt
► Kieferorthopäde
► Kinderarzt
► Neurologe
► Zahnarzt
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von der Zuzahlung befreit. Nach den Heilmittelrichtlinien beträgt der Eigenanteil für alle anderen Personen ohne Zuzahlungsbefreiung 10 % der Behandlungskosten plus 10 Euro Verordnungsgebühr.